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Vereinssatzung des Nürnberg Hurricans Eishockey e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen »Nürnberg Hurricans Eishockey«.
  2. Er wurde am 29. November 2014 gegründet und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er den Zusatz »e. V.«.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
  4. Das Geschäftsjahr erstreckt sich vom 1. August eines Jahres bis zum 31. Juli des Folgejahres.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. das Abhalten eines geordneten Trainings-, Sport- und Spielbetriebs in der Sportart Eishockey;
    2. das Durchführen von sportlichen Veranstaltungen und Versammlungen;
    3. den Einsatz ehrenamtlicher Übungsleister.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in den Verbänden

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einnzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt. Turnier-und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt als Mitglieder
    1. aktive Mitglieder (ab dem 16. Lebensjahr; aktives uns passives Wahlrecht);
    2. fördernde Mitglieder (keine Altersbeschränkung; kein Stimm- und Wahlrecht);
    3. Ehrenmitglieder (Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und haben nur aktives Wahlrecht).
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, und Religion werden.
  3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand enscheidet über die Aufnahme.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand für den Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und spätestens drei Monate zuvor zu erklären ist;
    2. durch Streichung aus dem Mitglilederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
    3. durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann der Auszuschließende innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
    4. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
    5. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten. Höhe und Fälligkeit wird durch den Vorstand sowie den Kassenprüfern festgesetzt.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten zwei Monaten des Geschäftsjahres stattfinden.
  3. Die Einladungn zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform.
  4. Die Tagesordnung soll enthalten:
    1. Bericht des Vorstands;
    2. Wahl von zwei Kassenprüfern;
    3. falls erforderlich: Satzungsänderung;
    4. Abberufung und Neuwahl von Vorstandsmitgliedern;
    5. Verschiedenes.
  5. Der 1. Vorstand oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende (weiter ersatzweise der Kassenwart) leiten die Versammlung.
  6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
  8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  9. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
  10. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen Versammlungen.
  11. Gründnungsmitglieder besitzen bei Beschlüssen ein doppeltes Stimmrecht.

§ 7 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, den Kassenprüfern (bis zu 2), dem Sportlichen Leiter und dem PR-Manager.
  2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben, wobei eine Perso-nalunion ausdrücklich erlaubt wird (z. B. 1. Vorsitzender und Kassenprüfer).
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Je-der von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
  4. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
  5. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
  6. Der Vorstand besitzt bei Mitgliederversammlungen ein Veto-Recht bei Beschlüssen, sofern die Mitglieder des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit gegen den Beschluss stimmen.
  7. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
  8. Die Bestimmungen in Abs. 1. bis 7. gelten für Liquidatoren entsprechend.

§ 8 Auflösungsbestimmungen

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins, dem Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Bayerischen Landes-Sportverband e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke seiner Vereinstätigkeit zu verwenden hat.

§ 9 Schlussbestimmungen

Der Vorstand wird ermächtigt, aller zur Eintragung des Vereins im Vereinsregister erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.

Die Satzung wurde errichtet am 29.11.2014 mit Nachtrag vom 12.12.2014 und vom 15.01.2016.

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